Die Vorschriften für das Impressum werden per 1. Juli 2012 in Österreich wieder leicht verändert - die Tipps.
Vorweg: Keine Änderung für "kleine Webseiten"
Die Mediengesetz-Novelle in Österreich betrifft kleine Webseiten nicht. Dazu hören alle Webseiten, die kein "redaktionelles Angebot" haben. Sie sind also nicht darauf ausgelegt die öffentliche Meinung zu beeinflussen oder zu prägen. Zu "kleinen Webseiten" werden daher auch beispielsweise reine Online-Shops und Transaktionsangebote gezählt.
Impressumspflichten für "kleine Webseiten"
- Name / Firma des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
- Wohnort / Sitz des Medieninhabers
Achtung: Diese Daten beziehen sich auf das Mediengesetz, beim Betrieb von Webshops gelten daneben auch noch Infomrationspflichten aus dem E-Commerce-Gesetz sowie bei anderen Webseiten-Arten noch weitere Informationsplichten diverser anderer Gesetze.
Änderungen für "große Webseiten"
Sogenannte "große Webseiten" sind Webauftritte (und auch Newsletter), die ein redaktionelles Angebot beinhalten. Sie sind dazu geeignet die öffentliche Meinung zu beeinflussen, klassischerweise können dazu alle redaktionell geführten Webseiten zählen, insbesondere natürlich jene Webseiten von Medienunternehmen.
Wichtigste Änderung ist dabei die Offenlegung von Gesellschaftern, deren Anteilen, Stimmrechten und Treuhandverhältnisse. Es gibt dabei keine Grenze mehr nach oben. Bisher genügte es bei Gesellschaften deren Gesellschafter eine andere Gesellschaft ist, diese anzugeben. Die Nennung des "Mutterunternehmens" war sozusagen ausreichend. Neu ist, dass nun sämtliche direkt oder indirekt beteiligten Personen anzugeben sind.
Impressumspflichten für "große Webseiten"
- Name / Firma des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
- Wohnort / Sitz des Medieninhabers
- Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums (sog. "Blattlinie")
- Firma / Sitz / Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmesn, an dem eine der anzugebenen Personen beteiligt ist (Wichtig zu wissen: Ein Medienunternehmen ist nur ein Unternehmen dessen Hauptzweck die inhaltliche Gestaltung eines Mediums ist, ein bloser Webshop oder ein Unternehmens-Newsletter machen das Unternehmen noch nicht zu einem Medienunternehmen).
- Gesellschaften / Vereine: Vertretungsbefugte Organe (zB GeschäftsführerInnen / Vorstandsmitglieder) sowie die Mitglieder des Aufsichtsrates.
- Gesellschaften: Gesellschafter (alle, nicht mehr wie bisher ab 25 % oder mittelbarer 50 %-Beteiligung) mit Art und Höhe der Beteiligung inkl. Treuhandverhältnisse und stille Beteiligungen.
- Vereine: Vorstand und Vereinszweck
- Stiftungen: StifterInnen und Begünstigte
Wichtig ist dabei auch: Wenn der Gesellschafter seinerseits wieder eine Gesellschaft ist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch diese wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter wieder anzuführen... und so weiter.